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Statuten

Statuten

Statuten des Vereins MANNzipation


Präambel

Wir fördern eine Neuorientierung des Mannes als Individuum, als Partner, als Vater, als Mitglied der Gesellschaft. Wir nehmen Chancen wahr, die sich durch Veränderungen ergeben.



Name und Sitz
Art. 1

1. Unter dem Namen "MANNzipation" besteht ein überparteilicher und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

2. Der Sitz des Vereins ist der Ort des Sektionssekretariats.



Ziele und Tätigkeiten
Art. 2

1. Der Verein MANNzipation befasst sich mit dem Mensch als Individuum

- dem Zusammenleben von Männern und Frauen
- dem Verhalten des Mannes unter Männern
- dem Mann als Vater

- dem Mann als Partner

- dem Mann in der Arbeitswelt

- dem Mann in Gesellschaft, Politik und Öffentlichkeit

- der Gleichstellung von Mann und Frau

Wir unterstützen Männer und Frauen

- beim Suchen neuer Gemeinschaftsformen

- bei Fragen um die Partnerschaft

- in Ehekrisen

- während Trennung und Scheidung

- im Leben nach der Scheidung

Wir stehen ein

- für ein gutes Familienrecht und eine faire Gerichtspraxis



Wir helfen Männern und Frauen
- durch Beratung

Wir pflegen
- den Dialog mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.


Mitglieder
Art. 3

1. Als Aktivmitglieder des Vereins MANNzipation werden Personen aufgenommen, welche die in Art. 2 genannten Ziele unterstützen.

Art. 4

1. Als Passivmitglieder ohne Stimmrecht können Männer und Frauen, sowie Organisationen aufgenommen werden, welche sich für die Ziele des Vereins MANNzipation einsetzen oder mit ihr im Gespräch stehen

2. Sie fördern die Ziele namentlich durch finanzielle Zuwendungen. Der Stamm steht für sie offen.



Mitgliederversammlung
Art. 5

1. Das oberste Organ des Vereins MANNzipation ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind die anwesenden Aktivmitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im ersten Quartal des Jahres, einberufen.

3 Eine Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies mit Unterschrift verlangt.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen im Voraus zu verschicken.

5. Anträge der Mitglieder sind bis 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 6

1. die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

a. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

b. Erteilung der Décharge an den Präsidenten, den Kassier und die Rechnungsrevisoren sowie Genehmigung der Vereinsrechnung.

c. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden.

e. Statuten-Änderungen und Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

f. Bei Wahlen und Abstimmungen mit Stimmengleichheit wird die Wahl oder Abstimmung nach erneuter Diskussion wiederholt. Nach der dritten Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.



Vorstand
Art. 7

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Mindestens 3 und höchstens 8 Mitglieder. Er konstituiert sich selbst und wählt den Präsidenten und den Kassier.


2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.



Mittel
Art. 8



1. Die finanziellen Mittel des Vereins MANNzipation werden aus Mitgliederbeiträgen, aus Einkünften aus der Beratungstätigkeit und der Organisation von Veranstaltungen, dem Verkauf von Publikationen, aus Spenden und Vermögenserträgen gebildet.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins MANNzipation haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

3. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der Vereinsziele.

In Kraft gesetzt durch die Mitgliederversammlung in Basel / Gundeli vom 29. März 2006

Anpassungen vorgenommen (Vereinsname IGM-Nordwestschweiz durch Verein MANNzipation ersetzt) am 11.8.2007.

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